WIPO Arbitration
and Mediation Center
(Original
in Englisch)
Entscheidung
des Verwaltungsrates
Religious Technology
Center vs. Freie Zone e. V.
Case No. D2000-0410
1. Die Parteien
Kläger ist das "Religous
Technology Center", eine nicht gewinnorientierte Körperschaft, die
unter den Gesetzen des Staates Kalifornien gegründet wurde und existiert.
Hauptsitz des Unternehmens ist 1710 Ivar Avenue, Los Angeles 90028, USA.
Der Kläger wird vertreten von Herrn Thomas M. Small and Frau J. Alison
Grabell, Small Larkin, LLP, 10940 Wilhire Boulevard, 18th Floor,
Los Angeles, Kalifornien 90024, USA.
Angeklagte ist der Freie Zone
e. V. , ein Verein, der nach deutschem Gesetz gegründet wurde und eingetragen
ist. Hauptsitz des Vereins ist 83524 Haag, Postfach 1215 in Oberbayern,
Deutschland. Die Angeklagte wird vertreten durch Bernd Lübeck, Curd-Jürgens-Str.
4, 81739 München, Deutschland.
2. Domain-Name und Eintrag
Der ursprüngliche Domain-Name
ist "scientologie.org" (im folgenden "Domain-Name"
genannt). Die Registrierung erfolgte bei Network Solutions, Inc. (im folgenden
"NSI" genannt).
3. Geschichtlicher Hergang
Am 9. Mai 2000 wurde dem "World
Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (das
WIPO-Center) eine Klage unterbreitet. Am 12. Mai 2000 wurde vom WIPO Center
eine Empfangsbestätigung an den Kläger geschickt.
Am 12. Mai 2000 wurde der NSI
ein Antrag zur Überprüfung einer Eintragung zugesandt. NSI bestätigte
am 16. Mai 2000 per e-mail, daß der Freie Zone e. V. der gegenwärtige
Registrar des Namens ist und daß NSI’s Service Vertrag 4.0 gültig ist.
Die Antwort enthielt ebenfalls Kontaktinformationen für die Angeklagte.
Nachdem keine formalen Mängel
festgestellt werden konnten, übermittelte das WIPO Center am 17. Mai 2000
die Mitteilung über eine Beschwerde und die Einleitung eines Verwaltungsproßesses
an die Angeklagte und setzte eine Frist bis 5. Juni 2000, um dem Kläger
zu antworten.
Am 31. Mai 2000 erhielt das
WIPO Center eine Antwort der Angeklagten in Form eines Briefes, dessen
Erhalt das WIPO Center den betreffenden Parteien am 2. Juni 2000 bestätigte.
Am 9. Juni 2000, nach Erhalt
des vervollständigten und unterzeichneten Statement of Acceptance and
Declaration of Impartiality and Independence, übermittelte das WIPO Center
den Parteien eine Mitteilung über die Einberufung des Verwaltungsrates
und über das voraussichtliche Entscheidungsdatum 23. Juni 2000. Der erste
Vorsitzende befand, daß das Panel gemäß dem "Uniform Domain Name
Dispute Resolution Policy ("im folgenden "Richtlinie genannt")
und den "Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy"
(im folgenden "Regeln" genannt) richtig zusammengesetzt und
benannt wurde.
Zwischen dem 13. und 22. Juni
2000 erhielt das WIPO Center abwechselnd vier weitere Dokumente, die unaufgefordert
von seiten des Klägers und der Angeklagten geschickt wurden. Der Vorsitzende
erhielt diese Unterlagen zwischen dem 15. und dem 22. Juni 2000.
4. Hingergründe
Folgende Fakten und Aussagen
gehen aus den Unterlagen und Anlagen der Parteien hervor und wurden nicht
bestritten:
Die Handelsbzeichnung and
Servicebezeichnung des Klägers "SCIENTOLOGIE" wurde ab 1984
für mehrere Waren und Dienstleistungen in den folgenden neun Längern
außerhalb den Vereinigten Staaten verwendet: Burundi, Kanada, Tschechische
Republik, Frankreich, Haiti, Madagaskar, Monaco, Ruanda und die Schweiz.
Zusätzlich ist der Kläger
in Besitz der Handels- und Diensstleistungsbezeichnungen SCIENTOLOGY,
SCIENTOLOGIA, SCIENTOLOGI, SAJENTOLOGIJA, die in 19 Ländern eingetragen
sind.
In den USA wird der Handelsname
SCIENTOLOGY mindestens seit 1951 für Bücher, Broschüren, Informationsbriefe
und Bulletins in Verbindung mit religiösen und geistlichen Diensten
als auch für Ausbildungsdienste verwendet, insbesondere philosophische
und religiöse Kurse (die Handels- sowie Dienstleistungsbeeichnungen
des Klägers, die in diesem Beschluß erwähnt werden, werden im folgenden
als "Marken" bezeichnet).
1934 wurde von Dr. Anastasius
Nordenholz ein Buch in deutscher Sprache mit dem Titel "Scientologie
– Wissenschaft von der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Wissens (im
folgenden als das "Buch" bezeichnet) veröffentlicht.
Dieses Buch scheint, zumindest
teilweise, auf den selben philosophischen Quellen aufgebaut zu sein
wie L. Ron Hubbard’s Philosophie als er die Scientology Kirche aufbaute.
Andererseits scheint es L. Ron Hubbard zu sein, der als erster das englische
Wort "Scientology" verwendet hat, um seine Philosophie im
Jahre 1952 zu beschreiben.
Mit Vertrag vom 26. Januar
1995, erhielt die Angeklagte von den Erben des Dr. Nordenholz die Exklusivrechte
auf das Buch, um es auf den Markt zu bringen. Das Buch wurde dann durch
die Angeklagte 1995 sowohl in Englisch als auch in Deutsch wiederveröffentlicht.
Im Dezember 1995 ließ die Angeklagte bei NSI den Domain-Namen registrieren,
der Gegenstand dieses Streites ist. Der Domain-Name wurde im September
1996 auf Anfrage des Klägers durch die NSI ausgesetzt und auf "hold"
gesetzt .
5. Die Aussagen der Parteien
A. Die Klage des Klägers vom
9. Mai 2000
Die Angeklagte hat einen
Domain-Namen registrieren lassen, der identisch oder auf verwirrende
Weise ähnlich zu den Marken ist. Die Angeklage hat keine Rechte oder
legitime Interessen in Bezug auf den Domain-Namen, der Domain-Name wurde
registriert und in böser Absicht verwendet.
Im besonderen ließ die Angeklage
den Domain-Namen lange nach dem Gebrauch und der Registrierung der Marken
registrieren. Außerdem waren der Angeklagten die Rechte des Klägers,
als sie den Domain-Namen registrieren ließ, bekannt.
Die Angeklagte ist ein internationaler
Verein in der Art einer "Untergrund-Organisation", die mit
einem ihrer Zwecke in die Aktivitäten des Klägers und dessen weiteren
Organisationen eingreift. Die Angeklagte hat das Buch ausschließlich
zum Zweck einer offensichtlichen Rechtfertigung für den Gebrauch des
Buchtitels als Domain-Name gegen die Interessen des Klägers, erworben.
Der Domain-Name und die entsprechende Home Page wurden zu dem Zweck
geschaffen, die Registrierung von "Scientology.org" zu blockieren
und um die Bezeichnung SCIENTOLOGY" des Klägers für die Aktivitäten
der Angeklagten zu verwenden.
B. Die Antwort der Angeklagten
vom 31. Mai 2000
Die Angeklage ist keine "Untergrund-Organisation".
Der Verein wurde öffentlich nach deutschem Gesetz gegründet und eingetragen.
Es werden mehrere Webseiten in verschiedenen Sprachen unter ww. freezone.org
und unter www.freezone.de gehalten. Das Ziel des Vereins ist es, Erkenntnisphilosophien
und den freien Gebrauch der Technologie und Philosophie von L. Ron Hubbard,
dem Gründer der Scientology zu fördern. Nachdem sich das Buch von Dr.
Nordenholz mit Erkenntnisphilosophie auseinandersetzt, beschäftigte
sich die Angeklagte mit diesem Werk. Die Angeklagte kaufte die Veröffentlichungsrechte,
legte das Buch wieder auf und ließ den Domain-Namen registrieren, um
die Philosophie von Dr. Nordenholz zu verbreiten. Gemäß der Angeklagten
ist die freie und uneingeschränkte Ausübung der Scientology gegenwärtig
sowohl innerhalb der Scientology Kirche als auch in der Gesellschaft
nicht möglich. Die Angeklagte unterscheidet sich ausdrücklich von allen
offiziellen und inoffiziellen Organisationen der Scientology Kirche.
Nachdem NSI den Domain-Namen
der Angeklagten aufhob, ließ die Angeklagte den Domain-Namen "Scientologie.de"
bei DE-NIC registrieren. Der Kläger legte nie rechtliche Schritte dagegen
ein. Die Angeklagte verwendet die "de" Domaine als Ersatz
für "Scientology.org", fährt aber dennoch fort, die jährlichen
Gebühren an NSI zu bezahlen, um sich weiterhin den Domain-Namen "Scientologie.org"
zu sichern. Die Angeklagte ist weiterhin daran interessiert, den umstrittenen
Domain-Namen zu verwenden und betrachtet die Landes-Domain "de"
nicht als passenden Ersatz.
Das Wort "Scientolgie"
als Name für die Philosophie ist intellektuelles Erbe des Dr. Nordenholz
und wird als "Arbeitstitel" gemäß § 5 Absatz 3 des deutschen
Handelsbezeichnungsrechtes geschützt. Dieses Recht wurde ursprünglich
von Dr. Nordenholz durch die Veröffentlichung seines Buches im Jahre
1934 erworben und ist noch nicht ungültig. Ferner ist die Angeklage
in Besitz der Veröffentlichungsrechte für dieses Buch, was sie dazu
ermächtigt, das Buch zu verkaufen und zu vermarkten.
Es liegt im ausdrücklichen
Interesse der Angeklagten, nicht mit dem Kläger oder ihm angeschlossenen
Organisationen in Verbindung gebracht zu werden. Für Internetnutzer
ist es offensichtlich, daß die Home Page der Angeklagten keinerlei Verbindung
mit der Scientology Kirche oder dem Kläger hat.
C. Die Antwort des Klägers
(vom 12. Juni 2000) auf das Antwortschreiben der Angeklagten
Die Angeklagte gibt in ihrem
Schreiben zu, daß die Veröffentlichungsrechte auf das Buch einzig und
allein aus dem Grund erworben wurden, um einen Anspruch auf die Verwendung
der Handelsbezeichnung des Klägers zu haben. Entsprechend wurde der
Domain-Name registriert, um das Interesse der Internetnutzer für die
Webseite der Angeklagten zu wecken.
Nach deutschem Recht sichern
Veröffentlichungsrechte nicht den Status einer Handelsbezeichnung, um
Titel zu sichern, sondern nur negative Rechte gegen unlauteren Wettbewerb
in Bezug auf einen späteren und in verwirrender Weise ähnlichen Buchtitel.
Die böse Absicht der Angeklagten in Bezug auf die Registrierung und
den Gebrauch des Domain-Namen läßt sich durch die Tatsache feststellen,
daß die Marken lange vor der Verwendung von "Scientologie"
durch die Angeklagte, registriert wurden. Außerdem besteht der Zweck
der Webseite der Angeklagten darin, durch Verwendung der bekannten Handelsbezeichnung
des Klägers, die Aufmerksamkeit der Menschen zu wecken, die an den Dienstleistungen
und Materialien des Klägers und seiner Lizenzträger interessiert sind.
D. Darauffolgendes Antwortschreiben
der Angeklagten (vom 15. Juni 2000)
Ein "Arbeitstitel"
genießt nach deutschem Handelsbezeichnungsrecht denselben rechtlichen
Schutz wie eine Handelsbezeichnung oder ein Firmenname. Domain-Namen
können von Arbeitstiteln abgeleitet werden und mit ihnen in Widerspruch
stehen. (Entscheidung des Landesgerichts Hamburg "eltern.de").
Der Kläger ist und war aufgrund
der älteren Rechte der Angeklagten in Bezug auf das Wort "Scientologie"
nicht in der Lage die Handelsbezeichnung SCIENTOLOGIE in Deutschland
eintragen zu lassen.
Die Webseite der Angeklagten
steht nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz zum Kläger, so daß sich hieraus
die Gefahr einer Verwechslung nicht ergibt.
E. Antwort des Klägers hierauf
(vom 21. Juni 2000)
Die Aussagen der Angeklagten
in Bezug auf die Vorrangigkeit von Handeslbezeichnungen, Arbeitstiteln
und Veröffentlichungsrechte sind irreführend und falsch. In dem von
der Angeklagen zitierten Fall waren die Grundlagen der Entscheidung
erstens die Handelsbezeichnungen und zweitens die Titelrechte die die
Handelsbezeichnungsrechte verstärkten. Die Titelrechte wurden wichtig,
da der Titel über ein hohes Markenbewußtsein verfügte.
In Deutschland wurde eher
SCIENTOLOGY als SCIENTOLOGIE, also in der selben Form wie in den Vereinigten
Staaten eingetragen, da die Endung "gie" nicht als richtige
deutsche Übersetzung der Bezeichnung SCIENTOLOGY betrachtet wurde.
Die Angeklagte gibt in ihren
eigenen Materialien zu, daß der Grund für den Kauf und Vertrieb des
obskuren Nordenholz Buches darin bestand, dieses mit L. Ron Hubbard,
dem Vorgänger des Klägers als Inhaber der Bezeichnung SCIENTOLOGY und
dessen phonetische Äquivalente, in Verbindung zu bringen.
F. Letzte Aussagen der Angeklagten
vom 22. Juni 2000
Die vorrangigen Rechte auf
den Namen "Scientologie" ergaben sich aus der Veröffentlichung
des Buches im Jahre 1934. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt, zu dem
die Angeklagte die Rechte auf die Wiederveröffentlichung des Buches
erwarb irrelevant.
Wie auch auf der Webseite
der Angeklagten www.scientology.de (die eine Kopie der inaktiven Webseite
www.scientologie.org ist) nachgeprüft werden kann, wird diese Seite
zu Werbezwecken für das Buch verwendet und beinhaltet keinerlei inkorrekte
oder irreführende Aussagen über die Scientology Kirche des Klägers.
6. Diskussionen und Ergebnisse
Obwohl er dem Gesetz nach nicht
dazu verpflichtet ist, nimmt der Vorsitzende weitere Unterbreitung von
Dokumenten an und prüft diese nach Klage und Antwort.
Paragraph 4a der Richtlinie
bestimmt, daß ein Kläger in Summe alle drei Gründe nachweisen muß, um
mit der Ablehnung eines Domain-Namen erfolgreich zu sein. Es muß erwiesen
sein,
- daß der vom Kläger registrierte
Domain-Name identisch oder verwirrend ähnlich ist zu einer Markenbezeichnung
oder Dienstleistungsbezeichnung, auf die der Kläger Rechte innehält.
- daß der Kläger keine legitimen
Rechte oder Interessen in Bezug auf den Domain-Namen hat und
- daß der Domain-Name in böser
Absicht eingetragen und verwendet wurde.
- Identität oder Ähnlichkeit:
der strittige Second Level Domain "Scientologie" ist identisch
mit der Markenbezeichnung des Klägers "Scientologie", welche
in den Jahren zwischen 1984 und 1994 in 9 Ländern der Welt registriert
wurde. Weiterhin ist der Domain-Name der englischen Markenbezeichnung
des Klägers "Scientology" ähnlich, da es der englischen Version
phonetisch ähnlich und mit der französischen Übersetzung (Scientologie)
identisch ist. Die zugrundeliegende Markenbezeichnung des Klägers "Scientology"
wurde erstmals 1970 in den USA registriert und darauffolgend im Jahre
1990 in Deutschland. Obwohl der Kläger für seine Aktivitäten in Deutschland
die original englische Version der Markenbezeichnung benutzt, besteht
die Gefahr, daß der Domain-Name als deutsche Übersetzung der Markenbezeichnung
"Scientology" des Klägers verstanden wird. Folglich ist der
Domain-Name der Angeklagten identisch oder verwirrend ähnlich in Bezug
auf einige Markenbezeichnungen des Klägers.
- Legitime Rechte oder Interessen:
Gemäß Paragraph 4 c der Richtlinie soll das folgende die legitimen Interessen
der Angeklagten beweisen:
- Bevor der Angeklagten
die Streitigkeit bekanntgemacht wurde, benutzte diese den Domain-Namen
oder machte nachweislich Vorbereitungen ihn in Zusammenhang mit einem
ehrlichen Angebot von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.
- Die Angeklagte (als Individuum,
Unternehmen oder Organisation) war gemeinhin unter dem Domain-Namen
bekannt, obwohl keine Rechte in Bezug auf Warenbezeichnung oder Dienstleistungsbezeichnung
erworben wurden;
- Die Angeklagte macht einen
legitimen, nicht-commerziellen und fairen Gebrauch des Domain-Namen,
ohne Gewinninteresse und ohne die Verbraucher irrezuführen oder die
strittigen Handels- und Dienstleistungsbezeichnungen zu verfälschen.
Aus dem Bericht geht hervor,
daß die Angeklagte die ausschließlichen Nutzungsrechte auf das Buch
mit dem Titel "Scientologie – Wissenschaft von der Beschaffenheit
und Tauglichkeit des Wissens" im Januar 1995 erhielt. Der Domain-Name
wurde im Dezember 1995 bei NSI registriert, worauf sofort eine Homepage
gestartet wurde, auf der die Angeklagte ihre Absichten bezüglich Werbung
und Verkauf des Buches wie folgt darlegte: "Aufgrund der Ähnlichkeit
des Namens und Parallelen in Bezug auf L. Ron Hubbards Philosophie "Scientology",
entschied sich der Freie Zone e. V. dieses Buch durch die Wiederauflage
des Originals zu bewahren." Nach Einschreitung durch den Kläger
hinsichtlich der Angeklagten und NSI , hielt NSI die Domain im September
1996 "on hold". Es bleibt die Tatsache, daß die Angeklagte
versucht hat den Domain-Namen für den Verkauf des Buches zu verwenden,
bevor sie die Anklage durch Vertreter des Klägers erhielt.
Eine Nachforschung des Vorsitzenden
am 22. Juni 2000 hinsichtlich der Seiten www.
scientologie.de, die von der Angeklagten als Ersatz für die Seiten
"scientologie. org" dargestellt werden, sowie die damit verbundenen
Homepage der Angeklagten www.
freezone. de, zeigten, daß die Angeklagte "sich als Gruppe
in den Tagen bildete, als das RTC (Religious Technology Center = Kläger)
die Scientology Kirche übernahm. Dies fand ab 1982 statt, als tausende
CofS-Mitglieder die Kirche verließen oder durch das RTC ausgestossen
wurden."
Wenn man die Geschichte der
Angeklagten, wie sie auf ihrer Webseite dargestellt wird, betrachtet,
scheint es eine abtrünnige Gruppe der Scientology Kirche zu sein. Die
Freie Zone wurde etwa um 1982 von "Captain" Bill Robertson,
der augenscheinlich zu der Zeit der rechte Arm von L. Ron Hubbard war,
gebildet. Gemäß der Vereinssatzung der Angeklagten liegt der Zweck des
Vereins darin, "die Öffentlichkeit über Erkenntnisphilosophien
zu informieren, insbesondere die Philosophie von L. Ron Hubbard, sowie
über Organisationen, die in diesem Bereich arbeiten. Der Verein distanziert
sich ausdrücklich von allen offiziellen und inoffiziellen Organisationen
der Scientology Kirche. Die Mitglieder des Vereins stimmen mit deren
Anwendung und Interpretation der Philosophie von L. Ron Hubbard nicht
überein.
Insgesamt ist es offensichtlich,
daß die Angeklagte sich von der Scientology Kirche getrennt hat, deren
Anführer L. Ron Hubbard alle Rechte auf den Kläger und die Warenbezeichnung
SCIENTOLOGY übertragen hat. Andererseits ist die Angeklagte Inhaberin
der Exklusivrechte auf das deutsche Buch mit dem Titel: "Scientologie
– Wissenschaft von der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Wissens",
das philosophische Wurzeln mit der Philosophie von L. Ron Hubbard zu
teilen scheint. Die Veröffentlichungsrechte und andere Rechte auf dieses
Buch wurden der Angeklagten von den Erben des Dr. Nordenholz übertragen
und diese Rechte scheinen sogar älter als die Warenbezeichnung des Klägers
zu sein. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß die Angeklagte
keinerlei Rechte und berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen hätte.
Ganz im Gegenteil scheint die Verwendung des Domain-Namen als internationale
Plattform, um Information über das Buch der Angeklagten als auch der
zugrundeliegenden Philosophie zu verbreiten, eine legitimes Interesse
der Angeklagten. Demzufolge hat der Kläger darin versagt, seine Beweislast
diesbezüglich aufrechtzuhalten.
- Böse Absicht:
Nachdem die drei oben erwähnten Gründe in ihrer Gesamtheit durch den
Kläger bewiesen werden müssen, und nachdem der Kläger bereits bei dem
zweiten Grund versagte, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob der
Domain-Name durch die Angeklagte in böser Absicht registriert und verwendet
wurde. Dennoch und um der Vollständigkeit willen möchte der Vorsitzende
erwähnen, daß es hierfür kaum Hinweise gemäß Paragraph 4 b der Richtlinie
und in Anbetracht der unbestrittenen Rechte der Angeklagte auf das Buch
sowie in Anbetracht des Interesses der Angeklagten an der Verbreitung
des Buches gibt.
7. Entscheidung
In Anbetracht des oben Erwähnten,
wird die Anfrage des Klägers auf Rechtsbehelf nach Paragraph 4 i der Richtlinie
abgelehnt.
Bernhard F. Meyer-Hauser
Sole Panelist
Datum: 23. Juni 2000
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